Erbe und Schenkung

Mit dem Tod befasst man sich nicht gerne. Deswegen wird auch oft das Verfassen einer letztwilligen Verfügung auf die lange Bank geschoben. Aber gerade wenn Sie Ihr Vermögen sicher und ohne großen Verlust auf die nächste Generation übertragen möchten oder wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, ist eine qualifizierte Beratung dringend anzu-raten.


Testament

Testament

Es ist zwar möglich ein Testament selbst zu verfassen, doch gerade im Erbrecht gibt es viele Fallstricke, die einem Laien unbekannt sind und dazu führen können, dass das Testament nicht in der Form vollstreckt wird, wie es sich der Erblasser gewünscht hat.

Ihr Notar ist in der Lage, ein auf Ihren Einzelfall zugeschnittenes Testament zu entwerfen und Sie dabei vor diversen Risiken zu schützen. Durch ein notarielles Testament wird die Umsetzung des Erblasserwillens gewährt, denn beim notariellen Testament keine Gefahr, dass dieses wegen Formfehlern unwirksam ist.

Der Notar kennt und verwendet alle rechtlich abgesicherten Formulierungen um den Letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Außerdem wird durch den Notar die tatsächliche Eröffnung des Testaments gewährt. Ein „Verschwinden“ des Testaments kann so nicht vorkommen.

Des Weiteren steht der Notar als Zeuge zur Verfügung, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers später zu Unrecht in Zweifel ge-zogen wird. Um solche unvorhergesehene Situationen zu umgehen, sollten Sie einen Notar zur Beratung ziehen, der Sie darüber hi-naus auch über die erbsteuerrechtlichen Folgen bestmöglich berät.

 

Erbvertrag

Sie können Ihren Letzten Willen, beispielsweise mit Ihrem Ehegatten, in Form eines Erbvertrags festlegen. Dieser Erbvertrag kann, anders als beim Testament, nicht ohne Weiteres geändert werden.

Eine Änderung kann nur mit der Zustimmung des anderen Vertragspartners vorgenommen werden. Erbverträge müssen außerdem generell notariell beurkundet werden.

Inhalt des Erbvertrags kann beispielsweise sein, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder benennen.


Schenkung

Mit dem Thema „Erben und Vererben“ ist der auch die Schenkung eng verknüpft. So kann, statt durch die Erbfolge, Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Durch die Schenkung, oder vorweggenommene Erbfolge können schenkungs- beziehungsweise erbschafts­steuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden, um zukünftigen Erben hohe Steuerforderungen zu ersparen.

Außerdem können Pflichtteilsansprüche von dritten Personen unter gewissen Voraussetzungen minimiert werden. Als Experte im Bereich des Erbrechts und Immobilienrechts berät der Notar Sie umfassend und erarbeitet einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertragsentwurf.